Informationen und Links zum Thema Kurzarbeit
Mit Kurzarbeit gemeinsam Beschäftigung sichern
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Stand 24.03.2020
Stand 30.03.2020
Abbau von Urlaub im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld:
Wie Sie wissen, befinden wir uns derzeit in einer dynamischen Lage. Daher ändern sich Ansichten der Behörden teilweise täglich. Wir möchten Sie daher über eine neue (positive) Auslegung der Bundesagentur für Arbeit bzgl. der vorrangigen Nutzung des Urlaubs für 2020 hinweisen.
 
Zitat aus den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit:
„Aufgrund der aktuellen Coronavirus Pandemie verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr.
Resturlaub soll wie gehabt nach Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. D.h. Beschäftigte mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen von ihrem Arbeitgeber dazu angehalten werden, alte Urlaubstage möglichst in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen. Gezwungen werden kann dazu niemand.“
 
Handlungsempfehlung: 
Urlaub für 2020 ist nicht mehr vorrangig vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld abzubauen. Resturlaub aus 2019 sollte weiterhin vorrangig abgebaut werden. Dies kann dazu führen, dass bereits früher als geplant Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.

Kurzarbeit für Auszubildende?

Auch für Auszubildende besteht grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Allerdings haben sie im Vgl. zu Arbeitnehmern besonderen Schutz. Der Ausbildungsbetrieb hat alle denkbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung weiterzuführen. Bei Betriebsschließung kann auch die Ausbildung nicht mehr durchgeführt werden; daher ist auch Kurzarbeit für Azubis möglich. Zuvor hat allerdings der Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung für sechs Wochen fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Je nach Ausbildungsvertrag oder jeweils anwendbarem Tarifvertrag im Unternehmen können die Fristen auch länger sein. Erst nach diesem Zeitraum, der bei individuell angepasster Arbeitszeit auch länger als 6 Wochen dauern kann, ist nach aktuellem Rechtsstand ein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für Azubis möglich.

Stand 01.04.2020