Kurzarbeit für Auszubildende?
Auch für Auszubildende besteht grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Allerdings haben sie im Vgl. zu Arbeitnehmern besonderen Schutz. Der Ausbildungsbetrieb hat alle denkbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung weiterzuführen. Bei Betriebsschließung kann auch die Ausbildung nicht mehr durchgeführt werden; daher ist auch Kurzarbeit für Azubis möglich. Zuvor hat allerdings der Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung für sechs Wochen fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Je nach Ausbildungsvertrag oder jeweils anwendbarem Tarifvertrag im Unternehmen können die Fristen auch länger sein. Erst nach diesem Zeitraum, der bei individuell angepasster Arbeitszeit auch länger als 6 Wochen dauern kann, ist nach aktuellem Rechtsstand ein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für Azubis möglich.
Stand 01.04.2020